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tpm-systems AG - Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.
Diese Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

2. Umfang der Lieferungen und Leistungen
Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt.
Die Art des Versandes erfolgt nach Wahl des Lieferanten. Porto, post- und bahnmässige Verpackung, sowie Expressgebühren werden dem Besteller zu Selbstkosten verrechnet.

3. Pläne und technische Unterlagen
Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
Der Lieferant kann von Abbildungen, Gewichten und Masstabellen abweichen, sofern sich dies bei der Ausführung der Bestellung als zweckmässig erweist.
Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind. Auf Verlangen sind alle Pläne und technischen Unterlagen oder Kopien und Auszüge davon, egal in welcher Form, herauszugeben.

4. Preise
Alle Preise oder Preisempfehlungen für Endkunden beinhalten die gesetzliche MWSt. Hinzu kommen Verpackungs- und Versandkosten ab Werk. Jeder Abzug von diesem Gesamtrechnungsbetrag wird nachbelastet.
Preislisten für Wiederverkäufer, Grossändler und Distributoren listen Nettopreise. Hinzu kommen in diesem Fall die zu berechnende gültige Mehrwertsteuer, plus Verpackungs- und Versandkosten ab Werk. Jeder Abzug von diesem Gesamtrechnungsbetrag wird nachbelastet.

5. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen sind am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.
Die Zahlung ist in der Regel zehn Tage nach Rechnungsdatum fällig. Abweichungen von dieser Zahlungsfrist müssen schriftlich vereinbart werden.
Hält der Besteller die vereinbarte Zahlungsfrist nicht ein, so gelangt er ohne Mahnung nach Fristablauf in Verzug und muss von diesem Moment an zusätzlich einen Zins entrichten, der 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

6. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Besteller ermächtigt den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instandhalten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

7. Lieferfrist
Die Lieferung erflogt nach Möglichkeit innerhalb der vereinbarten Frist. Für verspätete Lieferungen sind sämtliche Schadenersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen.

8. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.
Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglichen für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

9. Prüfung und Abnahme der Lieferung und Leistung
Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert 8 Tagen zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
Der Lieferant hat die ihm fristgerecht schriftlich mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben.
Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziffer 9 sowie in Ziffer 10 ausdrücklich genannten.
Bei allfälligen Transportschäden ist die Lieferung unter Vorbehalt anzunehmen und dem verantwortlichen Transporteur und dem Lieferanten schriftlich innert drei Tagen anzuzeigen.

10. Gewährleistung, Haftung für Mängel
Die Gewährleitungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehrschichtbetrieb 6 Monate ab vereinbarter oder der Vereinbarung vorangehender Ablieferung. Gewähren Zulieferer kürze Gewährleistungsfristen für einzelne Bauteile, gelten deren kürzere Fristen für diese Bauteile.
Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur. Sie endet in jedem Fall, zwei Jahre nach vereinbarter Ablieferung oder der der Vereinbarung vorangegangenen Ablieferung.
Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen, die Betriebsbedingungen nicht einhalten oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers, alle Teile der Bestellung, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
Zugesichert sind nur jene Eigenschaften, die in den Spezifikationen als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf des Gewährleistungsfrist.
Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, etwa infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
Erfüllungsort für die Gewährleistungsansprüche oder Ersatzlieferungen ist nach Wahl des Lieferanten Kreuzlingen oder das Herstellerwerk des Zulieferers. Alle Kosten für Montage, Demontage oder Neumontage und den Hin- und Rücktransport der zu reparierenden Produkte oder Ersatzlieferungen an den Erfüllungsort und zurück gehen zu lasten des Bestellers.

11. Ausschluss weiterer Haftung des Lieferanten
Der Lieferant haftet nicht für ohne sein Verschulden eingetretene Umstände, wie etwa Nichtbelieferung durch Zulieferer, gänzliche oder teilweise Stillegung der Werke von Zulieferern, Mobilmachung, Kriegsausbruch, Streik, Feuer oder andere Störungen, das Inkrafttreten von Einfuhrverboten oder die erhebliche Erhöhung der Einfuhrzölle.
Wegen Mängeln im Material, der Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziffer 10 ausdrücklich genannten.
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle, nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn, sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.

12. Montage
Ist ein Produkt oder Objekt vom Lieferanten zu montieren, so hat der Besteller auf seine Kosten für alle erforderlichen Vorarbeiten sowie dafür zu sorgen, dass die Montage ungehindert begonnen und durchgeführt werden kann. Zu seinen Lasten gehen sämtliche Umgebungsarbeiten, wie etwa Maurer-, Schreiner- und Malerarbeiten, die Lieferung eventuell notwendiger Gerüste sowie die Überlassung von Hilfsarbeitern. Die gesetzliche Haftpflicht für Unfälle bei allen vom Lieferanten auszuführenden Ablieferungs- und Montagearbeiten, einschliesslich Proben, trifft mit Bezug auf das Personal des Bestellers und von ihm zugelassene Drittpersonen den Besteller. Für Sachschäden haftet ausschliesslich der Besteller, es sei denn, dass er ein grobes Verschulden des Personals des Lieferanten nachweist. Behördliche und andere für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen sind vom Besteller einzuholen.

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist CH-8280 Kreuzlingen.
Der Lieferant ist jedoch in jedem Fall berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen Schweizer Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.