tpm-systems AG - Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines Der Vertrag ist mit dem
Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er
die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen.
Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind
unverbindlich.
Diese Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot
oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden.
Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit,
soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich
angenommen worden sind.
2. Umfang der Lieferungen und
Leistungen Die Lieferungen und Leistungen des
Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich
eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt.
Die Art des Versandes erfolgt nach Wahl des Lieferanten. Porto,
post- und bahnmässige Verpackung, sowie Expressgebühren werden
dem Besteller zu Selbstkosten verrechnet.
3. Pläne und technische
Unterlagen Prospekte und Kataloge sind ohne
anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in
technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie
ausdrücklich zugesichert sind.
Der Lieferant kann von Abbildungen, Gewichten und Masstabellen
abweichen, sofern sich dies bei der Ausführung der Bestellung
als zweckmässig erweist.
Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und
technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt
hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und
wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche
Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise
Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden,
zu dem sie ihr übergeben worden sind. Auf Verlangen sind alle
Pläne und technischen Unterlagen oder Kopien und Auszüge davon,
egal in welcher Form, herauszugeben.
4. Preise Alle Preise oder
Preisempfehlungen für Endkunden beinhalten die gesetzliche
MWSt. Hinzu kommen Verpackungs- und Versandkosten ab Werk.
Jeder Abzug von diesem Gesamtrechnungsbetrag wird
nachbelastet.
Preislisten für Wiederverkäufer, Grossändler und Distributoren
listen Nettopreise. Hinzu kommen in diesem Fall die zu
berechnende gültige Mehrwertsteuer, plus Verpackungs- und
Versandkosten ab Werk. Jeder Abzug von diesem
Gesamtrechnungsbetrag wird nachbelastet.
5. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen sind am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von
Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und
dergleichen zu leisten.
Die Zahlung ist in der Regel zehn Tage nach Rechnungsdatum
fällig. Abweichungen von dieser Zahlungsfrist müssen
schriftlich vereinbart werden.
Hält der Besteller die vereinbarte Zahlungsfrist nicht ein, so
gelangt er ohne Mahnung nach Fristablauf in Verzug und muss von
diesem Moment an zusätzlich einen Zins entrichten, der 4% über
dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank
liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
6. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen,
bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.
Der Besteller ermächtigt den Lieferanten mit Abschluss des
Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung des
Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register vorzunehmen und alle
diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten
während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instandhalten und
zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser
und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen
treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder
beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
7. Lieferfrist Die Lieferung erflogt
nach Möglichkeit innerhalb der vereinbarten Frist. Für
verspätete Lieferungen sind sämtliche Schadenersatzansprüche
des Bestellers ausgeschlossen.
8. Übergang von Nutzen und Gefahr Nutzen
und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk
auf den Besteller über.
Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen
Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert,
geht die Gefahr im ursprünglichen für die Ablieferung ab Werk
vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem
Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des
Bestellers gelagert und versichert.
9. Prüfung und Abnahme der Lieferung und
Leistung
Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert 8 Tagen
zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich
schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die
Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
Der Lieferant hat die ihm fristgerecht schriftlich mitgeteilten
Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat
ihm hierzu Gelegenheit zu geben.
Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der
dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer besonderen
Vereinbarung.
Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen
hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in
dieser Ziffer 9 sowie in Ziffer 10 ausdrücklich genannten.
Bei allfälligen Transportschäden ist die Lieferung unter
Vorbehalt anzunehmen und dem verantwortlichen Transporteur und
dem Lieferanten schriftlich innert drei Tagen anzuzeigen.
10. Gewährleistung, Haftung für
Mängel Die Gewährleitungsfrist beträgt 12 Monate,
bei Mehrschichtbetrieb 6 Monate ab vereinbarter oder der
Vereinbarung vorangehender Ablieferung. Gewähren Zulieferer
kürze Gewährleistungsfristen für einzelne Bauteile, gelten
deren kürzere Fristen für diese Bauteile.
Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die
Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab
Ersatz oder Abschluss der Reparatur. Sie endet in jedem Fall,
zwei Jahre nach vereinbarter Ablieferung oder der der
Vereinbarung vorangegangenen Ablieferung.
Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder
Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen, die
Betriebsbedingungen nicht einhalten oder wenn der Besteller,
falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle
geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem
Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung
des Bestellers, alle Teile der Bestellung, die nachweisbar
infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder
mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist
schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach
seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzten. Ersetzte Teile
werden Eigentum des Lieferanten.
Zugesichert sind nur jene Eigenschaften, die in den
Spezifikationen als solche bezeichnet worden sind. Die
Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf des
Gewährleistungsfrist.
Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise
erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf Nachbesserung
durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten
die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt
diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller
Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der
Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener
Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder
Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in
erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das
Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder,
wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom
Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu
verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für
die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten
ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge
schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder
mangelhafter Ausführung entstanden sind, etwa infolge
natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von
Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse,
nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten,
sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu
vertreten hat.
Erfüllungsort für die Gewährleistungsansprüche oder
Ersatzlieferungen ist nach Wahl des Lieferanten Kreuzlingen
oder das Herstellerwerk des Zulieferers. Alle Kosten für
Montage, Demontage oder Neumontage und den Hin- und
Rücktransport der zu reparierenden Produkte oder
Ersatzlieferungen an den Erfüllungsort und zurück gehen zu
lasten des Bestellers.
11. Ausschluss weiterer Haftung des
Lieferanten
Der Lieferant haftet nicht für ohne sein Verschulden
eingetretene Umstände, wie etwa Nichtbelieferung durch
Zulieferer, gänzliche oder teilweise Stillegung der Werke von
Zulieferern, Mobilmachung, Kriegsausbruch, Streik, Feuer oder
andere Störungen, das Inkrafttreten von Einfuhrverboten oder
die erhebliche Erhöhung der Einfuhrzölle.
Wegen Mängeln im Material, der Konstruktion oder Ausführung
sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der
Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziffer 10
ausdrücklich genannten.
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen
sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem
Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen
abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle, nicht
ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung,
Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag
ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des
Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich
Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen,
entgangener Gewinn, sowie von anderen mittelbaren oder
unmittelbaren Schäden.
12. Montage Ist ein Produkt oder Objekt
vom Lieferanten zu montieren, so hat der Besteller auf seine
Kosten für alle erforderlichen Vorarbeiten sowie dafür zu
sorgen, dass die Montage ungehindert begonnen und durchgeführt
werden kann. Zu seinen Lasten gehen sämtliche
Umgebungsarbeiten, wie etwa Maurer-, Schreiner- und
Malerarbeiten, die Lieferung eventuell notwendiger Gerüste
sowie die Überlassung von Hilfsarbeitern. Die gesetzliche
Haftpflicht für Unfälle bei allen vom Lieferanten
auszuführenden Ablieferungs- und Montagearbeiten,
einschliesslich Proben, trifft mit Bezug auf das Personal des
Bestellers und von ihm zugelassene Drittpersonen den Besteller.
Für Sachschäden haftet ausschliesslich der Besteller, es sei
denn, dass er ein grobes Verschulden des Personals des
Lieferanten nachweist. Behördliche und andere für die
Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen sind vom
Besteller einzuholen.
13. Gerichtsstand und anwendbares
Recht Gerichtsstand für den Besteller und den
Lieferanten ist CH-8280 Kreuzlingen.
Der Lieferant ist jedoch in jedem Fall berechtigt, den
Besteller an dessen Sitz zu belangen.
Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen Schweizer Recht
unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April
1980.
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